Ein Kind schaut nachdenklich nach oben in den Himmel

Waisen­rente

Wann sie gezahlt wird und was man beachten sollte

Der Verlust eines oder beider Elternteile ist für Kinder besonders tragisch. Zu der emotionalen Belastung kommt aber oft auch eine finanzielle hinzu, besonders wenn es sich beim Verstorbenen um den einstigen Hauptverdiener der Familie handelt.

In unserem Ratgeber erfährst Du unter anderem, wann und wie lange Ansprüche auf Waisenrente bestehen – und wie Du als Elternteil Deine Familie zusätzlich mit einer Risikolebensversicherung für den Ernstfall absicherst.

Die Ratgeber bieten allgemeine Informationen. Produktdetails von CosmosDirekt findest Du auf den jeweiligen Produktseiten.

Diese Begriffe solltest Du kennen

Zeit, die ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens angehört haben muss, um sie in Anspruch nehmen zu können.

Alle während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge werden im Falle einer Scheidung aufgeteilt.

Bedeutet, dass nach Abschluss des Erwerbslebens die Rentenansprüche aus der Ehezeit freiwillig zu gleichen Teilen unter den Partnern aufgeteilt werden. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt einen Teil seiner Rentenansprüche an den anderen Partner ab.

Was ist eine Waisen­rente?

Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenrente, die aus dem Rentenversicherungskonto des Verstorbenen gezahlt wird. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 48 SGB VI. Es gibt zwei Arten der Hinterbliebenenrente:

  • Halbwaisenrente: für den Fall, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist
  • Vollwaisenrente: wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind

Wer bekommt Waisen­rente?

Anspruch auf Waisenrente haben alle leiblichen Kinder des verstorbenen Elternteils. Das gilt sowohl für Kinder, die innerhalb als auch außerhalb einer Ehe geboren wurden. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein. Anspruch auf Waisenrente haben außerdem:

  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Enkel und Geschwister

Der Anspruch der aufgezählten Personen setzt voraus, dass diese in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen und überwiegend von ihm unterhalten worden waren. Letzteres ist dann gegeben, wenn der Verstorbene mehr als die Hälfte des Unterhalts geleistet hat.

Auch Kinder, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Vaters geboren wurden, haben Rentenanspruch.

Welche Warte­zeiten müssen einge­halten werden?

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht dann, wenn der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Wartezeit beträgt 5 Jahre bzw. 60 Monate. Folgende rentenrechtlichen Zeiten werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet:

  • Freiwillige und Pflichtbeitragszeiten
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich im Scheidungsfall
  • Zeiten aus dem Rentensplitting unter Ehe- oder Lebenspartnern
  • Zeiten aus geringfügiger, versicherungsfreier Beschäftigung (Minijobs)

Gibt es Ausnahmen von der allge­meinen Warte­zeit?

Nicht immer muss die allgemeine Wartezeit eingehalten werden. Bei einem tödlichen Arbeitsunfall reicht es etwa aus, wenn der Verstorbene zuvor einen Monatsbeitrag in die Rentenversicherung eingezahlt hatte.

Wie hoch ist die Waisen­rente?

Die Höhe der Waisenrente unterscheidet sich bei Vollwaisen und Halbwaisen. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte bzw. die er bereits bezogen hat. Bei Vollwaisen verdoppelt sich die Waisenrente auf eine Höhe von 20 Prozent. Vollwaisen beziehen die Rente über denjenigen verstorbenen Elternteil, dessen Rentenansprüche höher gewesen sind. Verstirbt ein Elternteil vor Vollendung des 63. Lebensjahres, wird die Waisenrente gemindert. Bei minderjährigen Waisen erhält nicht die Waise selbst, sondern der Erziehungsberechtigte bzw. der Vormund die Waisenrente. Verstirbt ein Elternteil durch einen Arbeitsunfall oder eine tödlich verlaufende Berufskrankheit, werden die Zahlungen nicht von der Rentenversicherung, sondern von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet. Es wird ebenfalls zwischen Halb- und Vollwaisenrente unterschieden, die Höhe der Leistungen unterscheidet sich jedoch. Bemessungsgrundlage ist der letzte Jahresarbeitsverdienst des verstorbenen Elternteils. Halbwaisen erhalten 20 Prozent, Vollwaisen 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Elternteils bzw. der verstorbenen Elternteile. Die Waisenrente wird ohne Antrag vom Todestag an gezahlt.

Wann beginnen die Zahlungen einer Waisen­rente?

Der Beginn der Rentenzahlungen hängt davon ab, ob der Verstorbene bereits Rentner oder noch erwerbstätig war. Bezog er bereits Rente, wird die Waisenrente frühestens ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat ausgezahlt. Erhielt der Verstorbene noch keine Rentenzahlungen, wird sie ab dem Todestag gezahlt.

Wie lange wird Waisen­rente gezahlt?

Waisen erhalten regulär bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Darüber hinaus ist eine maximale Bezugsdauer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich, wenn das Kind:

  • sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet,
  • studiert,
  • ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr bzw. einen anderen Freiwilligendienst leistet,
  • eine Behinderung hat und nicht selbst für sich sorgen kann.

Volljährige Empfänger müssen in einem dieser Fälle entsprechende Nachweise beim Rentenversicherungsträger vorlegen.

Die Waisenrente wird auch in Übergangszeiten bis zu 4 Monaten gezahlt. So erhältst Du bzw. Deine Kinder auch zwischen Schule und Ausbildung oder Studium Rentenzahlungen. Auch nach Adoption oder Heirat bleibt der Rentenanspruch bestehen.

Wird das Einkommen auf die Waisen­rente ange­rechnet?

In der Vergangenheit wurde mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Einkommensanrechnung durchgeführt, sobald das monatliche Netto-Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschritt. Diese Regelung besteht seit dem 1. Juli 2015 (5. SGB IV-ÄndG) nicht mehr. Die Höhe der Waisenrente ist nunmehr unabhängig vom Einkommen der Waise.

Wie sind Waisen­rentner kran­ken­ver­si­chert?

Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue gesetzliche Bestimmungen. Empfänger von Waisenrente müssen sich nicht mehr – wie vorher – an den Kosten für Pflege- und Krankenversicherung beteiligen, sondern sind aufgrund des Rentenbezugs pflichtversichert. Die Regelung gilt auch für Empfänger, die bereits Rentenzahlungen erhalten und bisher freiwillig oder familienversichert waren. Auch für bisher privat versicherte Waisen, die über den verbliebenen Elternteil, Großeltern oder Pflegeeltern mitversichert sein könnten, gelten die neuen Bestimmungen.

Bist Du aufgrund der Waisenrente versichert, ist diese bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei. In diesem Zeitraum geleisteter Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst wird entsprechend angerechnet und verlängert die beitragsfreie Zeit um maximal ein Jahr.

Beispiel: Hast Du über 12 Monate ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, erhältst Du bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres beitragsfrei Waisenrente.

Bist Du Student, erhältst eine Waisenrente und erfüllst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS), gilt eine Sonderregelung: Die KVdS kommt erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres zum Tragen. Zuvor bist Du aufgrund der Waisenrente beitragsfrei versichert.

In den folgenden Fällen musst Du als Empfänger von Waisenrente auch weiterhin Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung zahlen:

  • Du stehst in einem Arbeitsverhältnis (kein Minijob): Versicherung als Arbeitnehmer
  • Du absolvierst eine berufliche Ausbildung: Versicherung als Auszubildender
  • Du erhältst Leistungen von der Agentur für Arbeit: Versicherung als Arbeitslosengeldbezieher

Ausgenommen von den oben genannten Regelungen sind Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht für sich selbst sorgen können. Diese Kinder erhalten auch über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei Waisenrente.

Wie bean­tragt man Waisen­rente?

Habst Du Anspruch auf Waisenrente, solltest Du oder Dein Vormund den Antrag so schnell wie möglich stellen, da die Rente maximal für 12 Monate rückwirkend gezahlt wird. Der Antrag wird bei dem zuständigen Rententräger gestellt. Folgende Träger kommen infrage:

  • Unfallversicherung
  • Berufsgenossenschaft
  • Versorgungsamt
  • Rentenversicherung

Für einen Minderjährigen beantragt dessen gesetzlicher Vertreter die Waisenrente. Nach Vollendung des 15. Lebensjahres können Minderjährige den Antrag auch selbst stellen.

Welche Unter­lagen werden für die Bean­tra­gung benö­tigt?

Für den Antrag auf Waisenrente musst Du folgende Dokumente einreichen:

Dokumente, die den Antragsteller betreffen:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Krankenversicherungskarte

Dokumente, die den Verstorbenen betreffen:

  • Sterbeurkunde
  • Versicherungsnummer
  • letzter Rentenbescheid (bei Rentenbezug)
  • rentenrechtlicher Versicherungsverlauf
  • Name und Anschrift der letzten Krankenversicherung

Wenn Du volljährig bist und einen Antrag auf Waisenrente stellen möchtest, musst Du im Einzelfall zudem möglicherweise Folgendes vorlegen:

  • Versicherungsnummer
  • Bescheinigung über schulische oder berufliche Ausbildungen
  • Bescheinigung über die Leistung eines Freiwilligendienstes
  • Bescheinigung über einen geleisteten Wehr- oder Zivildienst
  • Bescheinigung über das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung
  • Nachweis über mögliche Einkünfte

Wie kannst Du Kinder bzw. Familie zusätz­lich absi­chern?

Waisenrente trägt zur finanziellen Unterstützung von Kindern bei, die einen oder beide Elternteile verloren haben. Die Höhe der Rente richtet sich jedoch nach Deinen Rentenansprüchen bzw. nach denen Deines Partners. Besonders bei niedrigem Einkommen und frühzeitigem Tod wird unter Umständen nur ein kleiner Betrag als Waisenrente ausgezahlt. Stirbt der Hauptverdiener der Familie, kann das schwerwiegende Folgen haben. Mit einer Risikolebensversicherung kannst Du Deine Kinder zusätzlich absichern.

Wie funk­tio­niert eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung?

Eine Risikolebensversicherung wird mit einer bestimmten Laufzeit abgeschlossen. Verstirbst Du innerhalb dieses Zeitraums, erhalten Deine Hinterbliebenen die Versicherungssumme in der zuvor von Dir vereinbarten Höhe. Zur Berechnung des Versicherungsbeitrages werden folgende Punkte herangezogen:

  • Eintrittsalter
  • Laufzeit
  • Versicherungssumme

Da das individuelle Risiko von Deinem gesundheitlichen Zustand und Deinen Lebensbedingungen abhängt, musst Du vor dem Vertragsabschluss Gesundheitsfragen beantworten. Auf dieser Grundlage entscheidet die Versicherung, ob Du zu Normal-Konditionen versichert werden kannst oder ob Du aufgrund eines erhöhten individuellen Risikos einen höheren Beitrag zu zahlen hättest.

Beachte, dass der Versicherungsvertag einer Risikolebensversicherung automatisch erlischt, wenn Du den Zeitpunkt des Vertragsendes erlebst. Da die Beiträge in die Finanzierung Deines Versicherungsschutzes fließen, ist am Vertragsende keine Auszahlung vorgesehen.

Fazit: Waisenrente reicht nicht immer aus

Der Verlust eines oder gar beider Elternteile ist ein tiefer Einschnitt im Leben eines Kindes. Die Halb- oder Vollwaisenrente leistet einen Beitrag zur finanziellen Absicherung der Kinder. Der Waisen­renten­anspruch von Halbwaisen beläuft sich auf 10 %, jener von Vollwaisen auf 20 % des Renten­versicherungs­anspruchs des Verstorbenen. Waisen erhalten mindestens bis zur Vollendung des 18., maximal aber bis zur Vollendung des 27. Lebens­jahres Waisen­rente. Seit 2017 müssen sich die Empfänger bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr an den Kosten für Pflege- und Kranken­versicherung beteiligen. Du bist aufgrund der Rente pflichtversichert. Da die Waisenrente in der Regel nur einen kleinen Teil der monatlichen Kosten deckt, empfiehlt es sich für Eltern, zusätzliche Vorkehrungen für den Ernstfall zu treffen. Bist Du der Hauptverdiener in der Familie, ist eine Risikolebensversicherung eine geeignete Form der Absicherung.

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