Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken. Zeit für alle Autobesitzer, Winterreifen aufzuziehen. Das hört man jetzt überall. Doch was ist Muss-, was Kannbestimmung? Wir haben die Mythen rund um den Reifenwechsel überprüft.
Mythos 1: Die O-bis-O-Regel ist doch nur ein Verkaufstrick der Hersteller.
Falsch!
Die bekannte Faustformel steht für „Oktober bis Ostern“. Das ist der Zeitraum, in dem es gewöhnlich sinnvoll ist, in Deutschland Winterreifen zu nutzen: die kalte Jahreszeit. Doch Glatteis, Schneeglätte oder -matsch können mancherorts auch früher als Oktober oder nach der Osterzeit auftreten. Auch die geografische Lage spielt eine Rolle. Deswegen ist die O-bis-O-Regel zwar eine gute Orientierungshilfe, rechtlich bindend ist sie aber nicht. Anders sieht es mit der situativen Winterreifenpflicht aus, die es in Deutschland seit dem Jahr 2010 für einige Fahrzeugarten gibt. Sie verlangt die spezielle Autobereifung für die kalte Jahreszeit und situativ bei winterlichen Straßenverhältnissen. Laut Gesetzgeber gelten als winterliche Straßenverhältnisse: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Einen zeitlichen Rahmen gibt sie hingegen nicht vor. Sind auf allen vier Rädern Winterreifen montiert, gilt die situative Winterreifenpflicht als erfüllt.
Mythos 2: Ganzjahresreifen taugen nicht bei Schnee und Eis.
Ganzjahresreifen (Allwetterreifen) kommen zwar an die Bestleistungen von speziellen Sommerbeziehungsweise Winterreifen nicht heran. Sie sind jedoch eine Alternative für alle Autobesitzer, die aus folgenden Gründen auf den Reifenwechsel im Winter und Frühjahr verzichten möchten und für die ein paar Besonderheiten gelten: Sie planen weder Sommerferien im warmen Süden noch einen Skiurlaub. Und fahren als Besitzer von Klein- und Zweitwagen diesen nur wenig. Generell nur in Innenstädten. Außerdem können sie bei winterlichen Straßenverhältnissen einfach mal auf ihr Auto verzichten.
Ganzjahresreifen bestehen aus einer Gummimischung, die auf die Nutzung bei Temperaturen zwischen minus 30 und plus 40 Grad, also für Sommer und Winter, ausgelegt ist. Sie sind in Deutschland ganzjährig zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter und die M+S-Kennzeichnung für den Gebrauch bei winterlichen Straßenverhältnissen. Achtung: Ab 2018 neu produzierte Reifen müssen zusätzlich das Alpine-Symbol mit dreizackigem Berg und der Schneeflocke aufweisen. Für Reifen, die davor hergestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
Mythos 3: Sommerreifen dürfen im Winter genutzt werden, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen.
Da der Gesetzgeber in Deutschland eine situative und keine zeitlich begrenzte Winterreifenpflicht festgelegt hat, könnte man meinen, Sommerreifen im Winter wären bei mildem Klima generell okay. Tatsächlich können sie dann sogar genutzt werden. Zu empfehlen ist das trotzdem nicht! Denn selbst wenn weder Glatteis noch Schneematsch oder Glätte (Schnee-, Eis- oder Reifglätte) auf den Straßen vorherrscht, sind die Temperaturen des Straßenbelags üblicherweise deutlich niedriger als im Sommer. Die Gummimischung der Sommerreifen haftet dann um vieles schlechter auf der Straße. Die Bremswege verlängern sich dramatisch – im Vergleich zu denen im Sommer. Passiert dann ein Unfall, kann die Versicherung aufgrund von grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Mythos 4: Winterreifen im Sommer sind rechtlich nicht erlaubt.
Das stimmt nicht. Es gibt zwar eine situative Pflicht für das Aufziehen von Winterreifen, allerdings keine für Sommerreifen. Winterreifen können also auch im Sommer gefahren werden. Sinnvoll ist das aber nicht, denn ihre Eigenschaften sind speziell auf die kalten Tage abgestimmt. Im Sommer reagieren sie anders. Durch die höheren Temperaturen können sie instabil werden, was sich negativ auf Fahrverhalten und Bremsweg auswirkt. Sommerreifen sind für die warme Jahreszeit deswegen die deutlich bessere Wahl.
Aufgepasst: Wer im Sommer mit Winterreifen fährt und in einen Unfall verwickelt wird, dem kann unter Umständen ein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Dann ist es möglich, dass der Versicherungsschutz zum Teil oder vollständig nicht greift. Im Ausland wiederum können länderspezifische Regelungen gelten.
Mythos 5: Kfz-Versicherer leisten nicht bei Schnee- und Eisunfällen mit Allwetterreifen.
Falsch!
Wenn die Allwetterreifen (Ganzjahresreifen) für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und korrekt gekennzeichnet sind, besteht auch bei Schnee- und Eisunfällen vollständiger Versicherungsschutz. Besonders relevant sind die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter sowie die M+S-Kennzeichnung und das Alpine-Symbol.
Fazit:
Wer sich an der O-bis-O-Regel orientiert, sie je nach Wetterlage flexibel auslegt und die Reifen entsprechend wechselt, ist auf der sicheren Seite – sowohl im Straßenverkehr als auch beim Versicherungsschutz.
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