Wenn Kinder spielen, geht schnell etwas kaputt. Doppelt ärgerlich, wenn es sich dabei um fremdes Eigentum handelt, sodass Schadenersatz geleistet werden muss. Viele Versicherer bieten Haftpflicht-Tarife für Familien an. Achte bei der Wahl der Police auf den Einschluss „deliktunfähiger Kinder“. Im Artikel erklären wir alles Weitere zum Thema Haftpflichtversicherung und Kinder. Der Ratgeber bietet allgemeine Infos. Produktdetails zur Privat-Haftpflichtversicherung findest Du hier.
„Deliktunfähige Kinder“ in der Haftpflichtversicherung mitversichern
Ob die elterliche Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, den das Kind verursacht hat, hängt insbesondere von der Frage ab, wie alt es ist. Vor dem 7. Geburtstag gelten Kinder nach aktueller Gesetzeslage als „deliktunfähig“. Das bedeutet, dass sie prinzipiell nicht für Schäden haftbar gemacht werden können. Denn man geht davon aus, dass ihnen die Einsicht in die Tragweite ihrer Handlungen fehlt. Da der körperliche und insbesondere der geistige Reifeprozess noch im Gange sind, können Kinder unter 7 Jahren weder komplexe Situationen richtig einschätzen noch negative Konsequenzen für andere vorsorglich vermeiden.
Im Straßenverkehr gilt der Haftungsausschluss sogar noch länger. Bei fließendem Verkehr sind auch Über-7-Jährige von jeglicher Haftung befreit. Die Altersgrenze liegt bei 10 Jahren. Erst dann kann ein Kind in vollem Umfang haftbar gemacht werden. Dies gilt aber nicht bei ruhendem Verkehr. Darunter sind insbesondere geparkte Autos und Motorräder zu verstehen. Zerkratzt hier ein Kind den Lack, muss es Schadenersatz leisten, auch wenn es 7, 8 oder 9 Jahre alt ist. Für diesen Schaden kommt aber auch die Haftpflichtversicherung auf, wenn das Kind im Familien-Tarif mitversichert ist.
Altersgrenze | Rechtsstatus | Haftung |
---|---|---|
Bis 7 Jahre | Nicht schuldfähig | Keine |
Bis 10 Jahre | Eingeschränkt schuldfähig | Keine für fließenden Straßenverkehr, sonst ja, auch für ruhenden Straßenverkehr |
Ab 10 Jahre | Schuldfähig | Ja |
Eltern haften nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Kann das Kind nicht haftbar gemacht werden, könnten sich die Gastgeber nun zwecks Schadenersatzes für die notwendige Reinigung beziehungsweise für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes an die Eltern halten. Doch auch diese sind nicht immer und nicht unter allen Umständen haftbar zu machen. Das ist nur dann möglich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Denn diese dient nicht nur dazu, das Kind vor Schaden zu bewahren, den es sich selbst zufügt oder den andere dem Kind zufügen. Auch Dritte sollen dadurch vor Schäden durch das Kind geschützt werden.
Die Schwierigkeit dabei: Wann genau die Aufsichtspflicht verletzt ist, lässt sich nur am Einzelfall feststellen. Alter und Entwicklungsstand spielen immer eine wichtige Rolle. Auch der Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch, der die elterlichen Fürsorgepflichten regelt, belässt es bei einer allgemeinen Formulierung: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.“ (§ 1626 BGB, Abs. 2) Eltern stellt dies vor ein Dilemma. Einerseits sollen sie ihr Kind zu selbstständigem Handeln erziehen, andererseits verhindern, dass das Kind Schaden erleidet oder anrichtet.
Daher entscheiden Eltern in der Regel nach Augenmaß, was im Schadenfall durchaus zu Konflikten mit dem oder den Geschädigten führen kann. Denn wenn eine konkrete Ausgestaltung der elterlichen Aufsichtspflicht nicht gegeben ist – geschweige denn: möglich –, kann nur der Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes zum Maßstab genommen werden. Und den kennen die Eltern am besten. Neben dem Alter müssen sie auch die charakterlichen Eigenschaften ihres Kindes berücksichtigen. Das bedeutet: Für einen Dreijährigen gelten engere Kontrollpflichten als für einen Siebenjährigen. Ein Kind, das sich wiederholt über Anweisungen hinwegsetzt, muss anders beaufsichtigt werden als ein Kind, das sich an Regeln hält. Trotzdem bleibt es Aufgabe der Eltern, ihr Kind über Risiken beim Sport, beim Spielen und im Straßenverkehr aufzuklären und kritische Situationen – zum Beispiel das Verhalten im Straßenverkehr – einzuüben. Die Vereinbarung von Regeln und die Ermahnung, sie einzuhalten, gehören ebenfalls zur elterlichen Fürsorgepflicht.
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Erklärvideo zur Privat-Haftpflichtversicherung
Wie lange ist mein Kind in der Haftpflichtversicherung mitversichert?
Grundsätzlich sind Kinder in der Privat-Haftpflicht der Eltern mitversichert. Die Mitversicherung gilt für Minderjährige und erlischt spätestens mit deren Heirat. Unter bestimmten Umständen gilt die private Haftpflichtversicherung der Eltern auch noch für das Kind, wenn es volljährig ist:
- wenn es weiterhin zur Schule geht
- wenn es die erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) absolviert
- wenn es nach der Lehre ein Studium aufnimmt
- wenn es sich in einer Wartezeit zwischen Schule und Berufsausbildung befindet.
In den folgenden Situationen erlischt die Mitversicherung über die elterliche Haftpflichtversicherung:
- Zweite Lehre
- Zweitstudium
- Aufnahme der Berufstätigkeit
Das Kind steht dann auf eigenen Beinen und muss sich selbst versichern. Auch für Lehramts- und Jurastudenten, die das erste Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben und ins Referendariat wechseln, gilt diese Regelung. Andererseits sind alle, die einen Bundesfreiwilligendienst vor oder nach der ersten Ausbildung leisten, weiterhin über die Privathaftpflicht der Eltern abgesichert. Die folgende Übersicht vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zeigt die verschiedenen Möglichkeiten der Mitversicherung.
Die Haftpflichtversicherung unterscheidet nicht, ob das mitversicherte Kind, das leibliche Kind ist oder nicht. Auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder sowie Enkelkinder, wenn diese im Haushalt der Großeltern leben, sind mitversichert. Schutz besteht auch für minderjährige Kinder von mitversicherten Kindern. Ebenso sind Au-Pairs und Austauschschüler unter 18 Jahren, die vorübergehend im Haushalt wohnen, aber in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zur Familie stehen, versichert. Die Mitversicherung gilt maximal für 12 Monate.
Worauf muss ich bei einer Haftpflichtversicherung achten?
Eine private Haftpflichtversicherung sichert Sach-, Vermögens- und Personenschäden ab, die man selbst – oder in der Versicherungspolice mitversicherte Personen – bei Dritten verursacht hat. Denn Schäden sind in voller Höhe zu ersetzen. Bei Sachschäden wie der eingangs angeführten zerschossenen Scheibe oder dem ruinierten Orient-Teppich lassen sich die Kosten für Reparatur und Ersatz relativ genau beziffern. Aber gerade Personenschäden – also Verletzungen und dauerhafte Beeinträchtigungen von Menschen – werden aufgrund von medizinischer Behandlung und therapeutischen Maßnahmen schnell sehr teuer. Angesichts der Summen bei Personenschäden, die schnell die Millionenhöhe überschreiten, wenn zu den Behandlungs- und Therapiekosten auch noch Schmerzensgeld und eine lebenslange Rente wegen Berufsbeeinträchtigung hinzukommen, sollte eine möglichst hohe Versicherungssumme gewählt werden. Die Stiftung Warentest empfiehlt eine Absicherung von mindestens 10 Millionen Euro. Bei älteren Verträgen liegt die Absicherung oft unter 3 Millionen Euro, gelegentlich beträgt sie sogar nur 1 Million.
Die Haftpflichtversicherung springt für Dich und Dein Kind ein, wenn eine solche Schadenersatzforderung an Dich herangetragen wird. Dabei prüft sie erst einmal genau, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist sie es nicht, wird die Schadenersatzforderung zurückgewiesen, notfalls auch vor Gericht – zum Beispiel wenn ein Schaden, für den die Haftpflichtversicherung aufkommen soll, von einem Baby verursacht wurde. Dadurch enthält die Privat-Haftpflicht auch einen passiven Rechtschutz. Passiv, weil es um die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche von anderen geht. Für die Kosten, die für die Durchsetzung eigener Forderungen entstehen, kommt die Haftpflichtversicherung nicht auf.
Fazit: Private Haftpflichtversicherung schützt Kind und Eltern
Auch wenn das Leben mit Kindern teurer ist – am falschen Ende zu sparen, lohnt sich nicht. Daher sollten Eltern unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen, um ihr Kind und sich selbst vor den finanziellen Folgen einer Schadenersatzforderung zu schützen. Denn geht etwas kaputt oder kommt gar ein Mensch zu Schaden, können enorme Kosten auf die Familie zukommen. Viele Versicherungen bieten eine Privat-Haftpflichtversicherung für Familien an, in der das Kind mitversichert ist. Achte dabei auf den Einschluss „deliktunfähiger Kinder“. So kommst Du auch mit Kindern unter 7 Jahren in den Genuss des vollen Versicherungsschutzes und musst keine Kosten aus eigener Tasche zahlen.