Haft­pflicht­ver­si­che­rung Miet­sach­schäden

Schäden in der Miet­woh­nung versi­chern

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Alles über Mietsachschäden im Überblick

  • Mietsachschäden sind Schäden an fest verbautem Inventar in einer Mietwohnung
  • Haftpflichtversicherung des Mieters übernimmt in der Regel die Regulierung dieser Schäden
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen und Glasschäden sind in der Privathaftpflicht nicht versichert
  • In einigen Fällen leisten auch die Hausratversicherung, die Glasversicherung oder die Hundehaftpflichtversicherung.
Fairster Schadenregulierer
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Sind wir ein Partner, auf den im Notfall Verlass ist? Unsere Kunden sagen ja und haben uns überdurchschnittlich stark beurteilt. Mit dem Gesamturteil "Sehr Gut" zählen wir laut FocusMoney zu den "Fairsten Schadenregulierern" unter den Privat-Haft­pflicht­versicherern.

Ein Sprung im Waschbecken, ein Kratzer im Fenster­rahmen – Miet­sach­schäden sind nicht immer zu vermeiden. Jeder Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall am gemieteten Wohn­objekt für die Kosten aufzu­kommen. Die Privat­Haftpflicht­ bietet die Möglichkeit, die finanziellen Risiken von Miet­sach­schäden zu versichern. Alle Mieter sollten bei Wahl der Haftpflichtversicherung besonders die Versicherungs­summe und eine mögliche Selbst­beteiligung berück­sichtigen. In besonderen Fällen erfolgt die Schadenregulierung auch über die Hausratversicherung oder die Hundehaftpflichtversicherung. Wir zeigen Dir, was Mietsachschäden sind und in welchen Fällen diese von der Privat-Haftpflicht übernommen werden. Die Ratgeber bieten allgemeine Informationen über die Regulierung von Mietsachschäden. Produktdetails findest Du hier.

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Was sind Miet­sach­schäden?

Mit der Wohnung mietet jeder auch das festverbaute Inventar. Dabei handelt es sich um das Eigentum des Vermieters, das nur die für die Dauer des Mietverhältnisses zur Nutzung überlassen wird. Wenn das Inventar einer Mietwohnung von dem Bewohner beschädigt wird, muss dieser für den Sachschaden aufkommen. In diesen Fällen spricht man auch von Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen. Weil es sich dabei um die Forderung eines Dritten handelt, springt dafür in der Regel die Privathaftpflichtversicherung ein.

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Dann kommt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Miet­sach­schäden auf

Für die Reparatur der Mietsachschäden muss der Mieter aufkommen. Je nach Schaden kann dabei eine sehr hohe Summe fällig werden. Da es sich aber bei diesen Schäden rechtlich um eine Forderung Dritter handelt, werden Mietsachschäden in der Regel von der Haftpflichtversicherung übernommen. Wer als Mieter eine Garage, ein Gartenhaus oder Außenflächen nutzt, sollte in jedem Fall prüfen, ob die Police eine mögliche Ausschlussklausel dafür enthält.

Beispiele für festverbaute Mietsachen, die in der Regel von der Haftpflichtversicherung abgedeckt werden:

  • Türen, Fensterrahmen, Wände
  • Böden unterschiedlicher Art (Dielen, Fliesen, Teppich)
  • Sanitäranlagen wie Waschbecken, Badewannen, Duschtasse und Toiletten
  • Einbauschränke

Mehr Informationen zur Privathaftpflicht erhältst Du auf unserer Produktseite!

Erklärvideo zum Thema Mietschäden

Werden Allmäh­lich­keits­schäden von der Privat­haft­pflicht erfasst?

Schäden müssen an Wänden und Böden keineswegs sofort sichtbar werden. Besonders wenn Wasser einen Schaden verursacht, vergehen häufig mehrere Wochen oder sogar Monate, bis der Mieter entdeckt, dass etwas nicht stimmt. Auch wenn der Schaden schleichend entsteht, kann die Summe, die zu seiner Behebung aufgewendet werden muss, erheblich sein.

Allmählichkeitsschäden können zu Mietsachschäden führen, sind aber auch in anderen Konstellationen denkbar. Im Allgemeinen rechnet man zu den Allmählichkeitsschäden jene Art von Schäden, die durch Temperatureinfluss, Rauch, Ruß, Staub und Wasser verursacht werden. Besonders in der Vergangenheit haben Versicherer Allmählichkeitsschäden nicht in die Policen von Privathaftpflichtversicherungen aufgenommen. Du solltest daher darauf achten, ob Deine Police diese Risiken abdeckt.

Schadenszenario: Der Mieter bohrt ein Loch in die Wand und bemerkt nicht, dass er ein Wasserrohr beschädigt hat. Es tritt kontinuierlich Wasser aus. Dieses führt allerdings erst nach Wochen zu einer sichtbar feuchten Stelle an der Wand oder der Bodenoberfläche.

Schlüs­sel­ver­lust und Haft­pflicht­ver­si­che­rung

Den Schlüsselverlust kannst Du meist gegen einen Zusatzbetrag mitversichern. Besonders wenn Du beruflich oder privat eine Zentralschließanlage mit Generalschlüssel nutzt, ist dies sinnvoll. Denn bei Verlust hat der Vermieter oder Arbeitgeber das Recht, den Wechsel der gesamten Schließanlage zu veranlassen. Die Kosten können dabei leicht einen 5-stelligen Betrag erreichen.

Verschleiß zählt nicht zu den Miet­sach­schäden

Häufig entstehen Schäden an einer Wohnung, ohne dass ein Verschulden des Mieters vorliegt. Verschleiß ist allgegenwärtig und an Dielen, Tapeten oder Wänden nach mehrjähriger Benutzung nahezu immer sichtbar. Wenn Schäden wie Verfärbungen, feine Risse oder Abrieb durch normale Abnutzung entstehen, steht ein Mieter nicht in der Pflicht, für die Kosten aufzukommen. Denn die Kosten für Verschleiß sollen durch die Miete abgedeckt werden.

Auch das Bohren und Anbringen von Dübeln, sofern es im Mietvertrag nicht anders geregelt ist, zählt zur normalen Nutzung von Wohnungen. Nur wenn ein Mieter aufwendige Konstruktionen mit zahlreichen Bohrlöchern anbringt, ist die Wand zu reparieren. Wer Fliesen durchbohren will, ist dagegen dazu verpflichtet, dies mit dem Vermieter zuvor abzusprechen

Häufig einigen sich Mieter und Vermieter im Mietvertrag darauf, dass der Mieter bei Auszug aus der Wohnung Renovierungsarbeiten wie das Streichen oder Tapezieren vornimmt. Eine solche mietrechtliche Einigung ist für die Haftpflichtversicherung nicht relevant.

Bei welchen Miet­sach­schäden leistet die Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht?

Schäden an beweglichen Sachen sind in aller Regel von der Haftpflichtversicherung ausgenommen. Sollte ein Vermieter dem Mieter bewegliche Möbel zur Verfügung stellen, werden Schäden oftmals über die Kaution abgerechnet. Auch Glasschäden sind in der Privathaftpflicht nicht versichert. Diese können über eine Glasversicherung abgesichert werden.

Bei diesen Schäden leistet die Privathaftpflicht nicht:

  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen, wie:
    • Küchengeräte
    • Elektrogeräte
    • Heizkörper
    • Rollläden und Markisen
  • Glasschäden an
    • Türen
    • Fenstern
    • Möbel

Große Unter­schiede bei der Versi­che­rungs­summe

Versicherungsnehmer sollten bei Abschluss eines Versicherungsvertrages insbesondere auf die Höhe der Versicherungssumme achten. Nimmt beispielsweise eine Wohnung bei einem Brand einen so großen Schaden, dass die Wiederherstellungskosten die Versicherungssumme übersteigen, hat der Versicherungsnehmer die ungedeckten Kosten zu tragen. Dabei gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Vorgaben, die die finanziellen Belastungen für den Schadenverursacher begrenzen.

Was bei Miet­sach­schäden zu tun ist

Wenn ein Schaden entstanden ist, besteht für den Mieter die Pflicht, den Schaden dem Versicherer zu melden und ihn zudem dem Vermieter anzuzeigen.

  1. Der erste Schritt besteht in der Regel darin, Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und den Schaden zu melden. Das kann postalisch, online oder aber am Telefon erfolgen.
  2. Für einen Versicherungsnehmer besteht eine Schadenminderungspflicht. Daher ist es wichtig, gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das gilt besonders für Wasserschäden.
  3. Nach der Kontaktaufnahme wird Dir die Versicherung ein Formular zur Schadenmeldung zusenden. Das Formular kannst Du handschriftlich oder meistens auch als Online-Formular ausfüllen. Unter Umständen kann ein Versicherer die Prüfung durch einen Sachverständigen veranlassen. Dies geschieht besonders häufig bei höheren Schadensummen.

Im Übrigen gilt die Anzeigepflicht auch für Mängel, die außerhalb der Wohnung – im Treppenhaus oder im Keller – entstanden sind. Diese Meldepflicht gehört zu den Obhutspflichten eines Mieters. Vermieter haben das Recht, bis zu 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses einen Mietsachschaden geltend zu machen. Wenn es zur juristischen Auseinandersetzung um die Forderung eines Vermieters kommt, profitiert der Mieter vom passiven Rechtsschutz. Dabei tritt die Versicherung vor Gericht auf und übernimmt auch die dabei anfallenden Kosten.

Fazit: Ein weiteres Argu­ment für die Privat­haft­pflicht

Keine Privatperson sollte auf die Haftpflichtversicherung verzichten, und insbesondere Mieter versichern mit dieser Police zahlreiche Risiken, die zu erheblichen Folgekosten führen können. Gesprungene Fliesen, Risse an Sanitäranlagen und Brandschäden am Boden sind hier nur drei Beispiele für Mietsachschäden. Noch wichtiger wird die Haftpflichtversicherung, wenn Kinder im Haushalt wohnen. Die Versicherung von Mietsachschäden ist in guten Privathaftpflichtversicherungen enthalten.

Ein Vergleich der Haftpflichtversicherung mit inkludierten Mietsachschäden und genaues Hinsehen lohnen sich hier dennoch. Denn bei der Höhe der versicherten Schadensummen weisen die Angebote erhebliche Unterschiede auf, was im Schadenfall zu schwerwiegenden finanziellen Belastungen führen kann. Den Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Kosten und der maximal abgedeckten Versicherungssumme hat nämlich der Mieter zu begleichen.

Bei der Absicherung von gemieteten Gegenständen ist zu beachten, dass Möbel und Küchengeräte nicht durch die Police gedeckt sind. Anders sieht es bei Teppichen und Einbauschränken aus – die werden in der Regel in den Policen berücksichtigt. Glasschäden müssen über eine Glasversicherung versichert werden.

Hundehalter in einer Mietwohnung sollten eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, da sie alle von Hunden verursachte Mietsachschäden selbst zahlen müssen.

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Häufige Fragen zu Miet­sach­schäden

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  • Was sind Miet­sach­schäden?
  • Dann kommt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Miet­sach­schäden auf
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  • Werden Allmäh­lich­keits­schäden von der Privat­haft­pflicht erfasst?
  • Verschleiß zählt nicht zu den Miet­sach­schäden
  • Bei welchen Miet­sach­schäden leistet die Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht?
  • Große Unter­schiede bei der Versi­che­rungs­summe
  • Was bei Miet­sach­schäden zu tun ist
  • Fazit: Ein weiteres Argu­ment für die Privat­haft­pflicht