Reise­kran­ken­ver­si­che­rung von der Steuer absetzen

Was ist steuerlich absetzbar?

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Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt im Ausland nur wenige Behandlungs- und Medikamenten­kosten. Damit Du bei einer Erkrankung oder einem Unfall in Deinem Urlaub nicht auf den Kosten sitzen bleibst, empfiehlt es sich, eine Auslands­kranken­versicherung abzuschließen. Deine Auslands­kranken­versicherung kannst Du theoretisch steuerlich absetzen. In der Praxis ist dies aber nur unter bestimmten Umständen möglich.

Der Ratgeber bietet Dir allgemeine Informationen zur Auslandskrankenversicherung. Produkt­informationen zur Auslandskrankenversicherung findest Du hier.

Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzen: Die Grund­lagen

Ein Sturz beim Radfahren oder ein verdorbener Magen: Musst Du im Urlaub medizinisch versorgt oder per Krankenrücktransport nach Hause gebracht werden, kann es schnell teuer werden. Mit einer Auslandskrankenversicherung sicherst Du Dich gegen dieses finanzielle Risiko ab. Die jährlichen Beiträge sind zwar überschaubar. Da aber der Gesetzgeber eine Auslandskrankenversicherung grundsätzlich als private Vorsorgeversicherung anerkennt, können Sie – sofern Sie alle weiteren Hürden nehmen – die Beiträge sogar von der Steuer absetzen.

Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das 2010 in Kraft getretene Bürgerentlastungsgesetz (BEG). Es entlastet sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherte durch die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Gemäß dem BEG sind Beiträge zur Auslandskrankenversicherung und zu anderen privaten Zusatzversicherungen als Sonderausgaben absetzbar. Doch nur, wenn Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Da diese bei vielen Arbeitnehmer allerdings nicht gelten, lohnt sich meist nicht der Aufwand, die Auslandskrankenversicherung in der Steuererklärung anzugeben.

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Ist eine Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung absetzbar?

Theoretisch kannst Du Deine Auslandskrankenversicherung von der Steuer absetzen. Der Haken an der Sache: Das Finanzamt addiert die Beiträge für die private Zusatzversicherung zu den Ausgaben für die gesetzlich vorgeschriebene Basisversicherung – der regulären Krankenversicherung. Da die Gesamtausgaben in den meisten Fällen die Freibeträge – offiziell: Abzugsobergrenzen – übersteigen, funktioniert das Ganze in der Praxis jedoch oftmals nicht. Kurz: Du kannst die Beiträge für Deine Auslandskrankenversicherung nur dann absetzen, wenn sie zusammen mit den Beiträgen zur Basisabsicherung unterhalb der jeweiligen Höchstgrenze liegen:

  • Arbeitnehmer, Beamte und Rentner dürfen maximal 1.900 Euro im Jahr für Basisversicherung und Reisekrankenversicherung zusammen von der Steuer absetzen.
  • Für Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Freibetrag auf 3.800 Euro.
  • Für Selbstständige gilt eine Höchstgrenze von 2.800 Euro.

Zu den privaten Vorsorgeaufwendungen zählen auch Zahnzusatzversicherungen oder private Kranken(haus)zusatzversicherungen.

Beispiel

Alle Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen zahlen 14,6 Prozent Ihres Einkommens an ihre Krankenkasse. Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz wird paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Zusatzbeitrag wird derzeit alleine vom Arbeitnehmer getragen. Seit Januar 2019 gilt auch hier das Paritätsprinzip. Daraus ergibt sich bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und einem allein von dem Versicherten getragenen Zusatzbeitrag von einem Prozent folgendes Rechenbeispiel für einen ledigen Arbeitnehmer:

Allgemeiner Krankenkassenbeitragssatz

14,6 %

438,00 Euro

Zusatzbeitrag

1 %

30,00 Euro

Beitragssatz insgesamt

15,6 %

468,00 Euro

Arbeitgeberzuschuss

7,8 %

234,00 Euro

Monatlicher Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag

7,8 %

234,00 Euro

Jährliche Ausgaben des Arbeitnehmers für die Basisversicherung

2.808,00 Euro

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro muss gemäß unserer Beispielrechnung 2.808 Euro für seine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Damit übersteigen seine Ausgaben den für ihn geltenden Freibetrag von 1.900 Euro bereits um 908 Euro. Die Beiträge für eine private Reisekrankenversicherung kann er daher nicht mehr zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen.

Möchtest Du wissen, welche Leistungen eine Auslands­kranken­versicherung Dir bietet und mit welchen Kosten Du rechnen musst, empfehlen wir Dir unseren Ratgeber: Was ist eine Auslandskrankenversicherung?

Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung für Dienst- und Geschäfts­reisen

Wenn Du für einen geschäftlichen Aufenthalt im Ausland eine Auslandskrankenversicherung abschließt und Du zahlst die Beiträge selbst, kannst Du – anders als bei privaten Reisen – die Reisekrankenversicherung in der Steuererklärung angeben. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um Sonderausgaben. Geschäftlich veranlasste Auslandskrankenversicherung lassen sich meist in voller Höhe absetzen:

  • Arbeitnehmer: Beiträge als Werbungskosten absetzbar
  • Selbstständige: Beiträge als Betriebsausgaben absetzbar

In beiden Fällen unterliegen die Beitragszahlungen nicht dem Freibetrag für Vorsorgeleistungen. Stattdessen werden sie unabhängig davon als geschäftliche bzw. berufsbedingte Ausgaben betrachtet.

Gibt es für Deinen Auslandsaufenthalt sowohl private als auch geschäftliche Beweggründe, kann eine Aufteilung in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil sinnvoll sein. Der geschäftliche Anteil kann dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung für private Zwecke absetzen

Möchtest Du eine Auslandskrankenversicherung absetzen, die Du für private Zwecke abgeschlossen hast, benötigst Du die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Dort kannst Du einerseits Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung (unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen) geltend machen. Andererseits gibst Du dort Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen an.

  • Als gesetzlich Versicherter trägst Du die Kosten in Zeile 23 ein.
  • Hast Du eine private Krankenversicherung, vermerkst Du die Beitragshöhe in Zeile 28.

Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung für geschäft­liche Zwecke absetzen

Als Arbeitnehmer trägst Du Aufwendungen für geschäftlich genutzte Auslandskrankenversicherungen in die „Anlage N“ ein. Dort vermerkst Du Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie alle Werbungskosten. Darunter fallen alle Ausgaben, die Dir durch Deine Arbeit entstehen. Die Werbungskosten werden von den Einkünften abgezogen und mindern so Deine Steuerlast.

Hat der Arbeitgeber die Auslandskrankenversicherung bezahlt, kannst Du sie natürlich nicht mehr in Deiner Steuererklärung angeben.

Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt 1.000 Euro pauschal (das heißt ohne Belege) als Werbungskosten (bei Ehepaaren: 2.000 Euro). Viele Arbeitnehmer erreichen den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag aber bereits durch die Kilometerpauschale für den Arbeitsweg. Wenn Du aufgrund der Reisekrankenversicherung den Pauschbetrag übersteigst, musst Du die einzelnen Ausgaben durch Belege nachweisen.

Bist Du selbstständig und möchtest Du die Auslands­kranken­versicherung steuerlich absetzen, benötigst Du die „Anlage S“ für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In dieser Anlage kannst Du die Betriebsausgaben vermerken.

Welche Nach­weise werden für die Steu­er­er­klä­rung benö­tigt?

In der Regel musst Du keine Belege einreichen. Deine Versicherung leitet die entsprechenden Daten automatisch und elektronisch an das Finanzamt weiter. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt aber einen Nachweis über die gezahlten Beiträge nachträglich von Dir anfordern. Daher empfiehlt es sich, die Bescheinigung sowie den Versicherungsvertrag oder die jährliche Rechnung aufzubewahren.

Ist die Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung für das Kind absetzbar?

Wenn Du eine Auslandskrankenversicherung für Dein Kind abgeschlossen hast, ist es ebenfalls möglich, diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass Du für Deine Kinder Kindergeld erhältst oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmst. Darüber hinaus musst Du selbst der Versicherungsnehmer sein und auch die Beiträge für die Krankenversicherung des Kindes zahlen (wenn es nicht familienversichert ist). Die entsprechenden Kosten für die Basisversicherung vermerkst Du in der „Anlage Kind“ in Zeile 31; Ausgaben für eine Auslandskrankenversicherung kommen als Sonderausgaben in Zeile 37 („andere Versicherungen“).

Setzt Du die Kosten ab, kann Dein Kind diese nicht mehr als Sonderausgaben in der eigenen Steuererklärung absetzen.

Fazit: In der Praxis lässt sich die Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung meis­tens nicht absetzen

Reist Du ins Ausland, solltest Du eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Der jährliche Beitrag ist vergleichsweise günstig und kann Dir hohe Zahlungen ersparen – nämlich dann, wenn Du während des Urlaubs oder einer geschäftlichen Reise erkrankst und medizinisch versorgt werden musst. Theoretisch kannst Du die Beiträge für Deine Auslandskrankenversicherung sogar steuerlich geltend machen.

Allerdings stehen der Absetzbarkeit in der Praxis durch die Freibetragsgrenzen von 1.900 Euro für Arbeitnehmer (3.800 Euro bei Ehepaaren) bzw. 2.800 Euro für Selbstständige gewissen Hürden entgegen. Häufig werden die Freibeträge schon durch die Ausgaben für die gesetzliche oder private Krankenversicherung bzw. weitere private Zusatzversicherungen (Zahnzusatz- oder Krankenzusatzversicherung) überschritten. In diesen Fällen lässt sich eine Auslandskrankenversicherung nicht zusätzlich steuerlich absetzen.

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Preis-Leistungs-Verhältnis

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Auslandskran­ken­ver­si­che­rung

  • Erstattung der Behandlungskosten
  • Kostenübernahme für Kranken­rücktransport, Arznei-, Heil-, und Verbandsmittel
  • Kostenübernahme bei Rettung, Bergung, Suche
  • Pandemie-Erkrankung (z.B. Coronavirus) ist versichert
Inhalt
  • Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzen: Die Grund­lagen
  • Ist eine Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung absetzbar?
  • Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung für Dienst- und Geschäfts­reisen
  • Ist die Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung für das Kind absetzbar?
  • Fazit: In der Praxis lässt sich die Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung meis­tens nicht absetzen
  • Preis-Leistungs-Verhältnis