Ein Renter-Ehepaar schaut in ihren Unterlagen, wie sie die rente versteuern müssen.

Rente versteuern

Alles was Du wissen musst

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Die Rente ist im Wandel: Die Rente mit 67 wurde aufgrund des steigenden Lebensalters der Versicherten eingeführt, die Rente mit 63 für langjährig Versicherte. Änderungen gibt es aber auch in den Grundlagen zur Besteuerung der Rente. Das neue Prinzip: Seit 2005 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuerpflicht befreit, dafür muss man die spätere Rente versteuern. Der Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Versteuerung der Rente. Produktdetails zur Flexiblen Vorsorge findest Du hier.

Steuererklärung für 2023: Das musst Du beachten!

Steuer­tipps

Hol Dir zurück, was Dir zusteht! Das musst Du in Deiner Steuererklärung für 2023 beachten.

Nach­ge­la­gerte Besteue­rung: Was bedeutet das?

Bis 2004 galt bei der Rente: Die Rentenzahlung setzte sich aus einem steuerpflichtigen und einem steuerfreien Teil zusammen. Der Grund: Jede Rente besteht zum Teil aus eigenem Kapital – durch die geleisteten Beiträge des Empfängers – und aus Zinsen. Dieser Anteil war grundsätzlich steuerpflichtig. Wie hoch der Ertragsanteil war, richtete sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn. Mit steigendem Alter fiel er entsprechend niedriger aus. Bei 57-Jährigen lag der Ertragsanteil bei 36 %, 65-Jährige mussten nur noch 27 % ihrer Rente versteuern.

Seit 2005 gilt: Der Staat fördert neben der finanziellen Basis-Versorgung fürs Alter auch privat finanzierte, kapitalgedeckte Renten. So können Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd (als Sonderausgabe) geltend gemacht werden. Dadurch ist die private Vorsorge fürs Alter mit geringeren finanziellen Belastungen während des Berufslebens verbunden. Gleichzeitig musst Du nun Deine zuvor steuerlich begünstigte Rente im Alter versteuern. Die Umstellung erfolgt schrittweise: sowohl bei der immer geringeren Besteuerung der Altersvorsorge, als auch bei der zunehmenden Besteuerung der Rente.

Entscheidend für die Berechnung ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 erstmalig Rente bezog, muss die Steuer auf einen Anteil von 50 % entrichten. Seitdem wächst pro Jahrgang der zu versteuernde Anteil, während der Rentenfreibetrag fällt. Erst die Jahrgänge, die 2040 oder später in den Ruhestand wechseln, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

  • Der Rentenfreibetrag wird erst im zweiten Jahr der Rente ermittelt und festgeschrieben. Ausgangspunkt ist die volle Bruttojahresrente.
  • Wird die Rente erhöht, bleibt der Umfang des Freibetrags konstant. Gleichzeitig erhöht sich der steuerpflichtige Anteil. Der Renten­­anpassungs­beitrag wird zu 100 % versteuert.
  • Entsprechend kann es sein, dass Rentner aufgrund gestiegener Rentenzahlungen erst nach Jahren steuerpflichtig werden.
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Steu­er­sätze für Rentner nach dem Alters­ein­künf­te­ge­setz

Jahr
Rentenbeginn

Steuerpflichtiger Rentenanteil

Rentenfreibetrag

202484 %16 %
202585 %15 %
203090 %10 %
203595 %5 %
2040100 %0 %

Mehr zum Thema Rentenbeginn findest Du in unserem Ratgeber Renteneintrittsalter.

Weitere Renten: Nicht nur die Altersrente, auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten musst Du versteuern. Bei der Erwerbsminderungsrente ist das Jahr Deines Rentenbeginns (wie bei der Altersrente) für die Höhe des Freibetrags entscheidend. Bei der Hinter­bliebenen­rente zählt der Zeitpunkt, an dem die Rente des verstorbenen Versicherten begann.

Tatsäch­liche Steu­er­last: Viele Faktoren gehen in die Rech­nung ein

Die tatsächliche Steuerlast von Rentnern hängt von vielen Faktoren ab: zum Beispiel Familienstand, Beiträge zur Krankenversicherung, weitere Einnahmen wie Betriebsrenten und Mieten oder auch außerge­wöhnliche Belastungen wie zum Beispiel eine Schwerbe­hinderung. Der Steuersatz ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe des Jahres­einkommens. Für 2024 gelten die folgenden Werte:

Einkommen 2024

Steuersatz 2024

11.604 €

Keine Steuer

bis 17.005 €

14–24 %

bis 66.760 €

24–42 %

bis 277.825 €

42 %

ab 277.826 Euro

45 %

Der Alter­s­­ent­las­tungs­­be­trag sinkt

Neben der gesetzlichen Rente können Rentner weitere Einkünfte haben. Dazu kann eine Nebentätigkeit zählen, genauso wie Zinsen aus Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen. Wer seine Rente so aufstockt, kann mit Vollendung des 64. Lebensjahres vom Altersentlastungsbetrag profitieren und somit von einem weiteren Freibetrag bei der Steuer. Allerdings soll auch dieser bis 2040 abgeschafft werden. Bis dahin sinkt er jährlich Stück für Stück. Für alle ab 1975 Geborenen greift der Altersentlastungsbetrag nicht mehr.

Die Steu­er­er­klä­rung: Was muss ich beachten?

Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hat aber in der Vergangenheit viele Rentner von dieser Pflicht befreit, weil sie mit dem steuerpflichtigen Anteil unterhalb des Grundfreibetrags lagen. Aber das ändert sich durch die Anpassung der Besteuerung. Da ein immer größerer Teil der Rente steuerpflichtig wird, kann es sein, dass in Zukunft jeder Rentner eine Steuer­erklärung abgeben muss.

Um Dich bei der Erstellung der Steuererklärung zu unterstützen, stellt Dir Dein Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über die gezahlte Rente, inklusive dem Anpassungsbetrag, aus. Mitunter musst Du diese Bescheinigung einmalig beantragen, um sie dann automatisch jährlich zu erhalten. Den Anpassungsbetrag nutzt das Finanzamt, um die Besteuerung Deiner Rente zu berechnen. Der Anpassungsbetrag, einzutragen in Anlage R der Steuererklärung, spiegelt die regelmäßigen Erhöhungen der Bruttorente wider.

Die Renten­an­pas­sung

Ebenfalls steuerlich geltend machen kannst Du Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung, aber auch weitere Aufwendungen wie zum Beispiel eine Unfall- oder Haft­pflicht­versicherung. Das gleiche gilt für die Werbekosten- und die Sonderausgaben-Pauschale. Grundsätzlich können Rentner wie Arbeitnehmer durch entsprechende Angaben in der Steuererklärung ihre Steuerlast senken.

Jahr der Rentenanpassung

West

Ost

20203,45 %4,20 %
20210,00 %0,72 %
20225,35 %6,12 %
20234,39 %5,86 %
20244,57 %4,57 %

Öffnungs­klausel: Die Ausnahme von der Besteue­rung

Wer während seines Berufslebens sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat, kann von der sogenannten Öffnungsklausel profitieren. Diese Übergangsregel gilt ebenfalls bis 2040. Dafür müssen Rentner in ihrer Einkommenssteuererklärung nachweisen, dass sie mindestens zehn Jahre lang mehr als den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 gezahlt haben. Eine Bescheinigung darüber kann beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung ausstellen. Auf diese Beiträge wendet das Finanzamt dann eine günstigere Besteuerung an.

Öffnungs­klausel: Die Ausnahme von der Besteue­rung

Die Deutsche Rentenversicherung schätzte vor einigen Jahren, dass „fast drei Viertel aller Rentnerhaushalte“ zurzeit keine Steuern auf ihre Renten zahlen. Grund: Sie haben keine weiteren Einnahmen (beispielsweise Miete) und das zu versteuernde Renteneinkommen liegt unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages. Aber in den nächsten Jahren wird sich dies aufgrund der nachgelagerten Besteuerung immer mehr ändern.

Auch ein Rentner, dessen Beiträge nur durchschnittlich hoch waren, muss seine Rente dann entsprechend versteuern. Wie wird sich die Besteuerung der Rente in den nächsten Jahren auswirken? Der Berechnung für die folgende Muster-Rente liegen für die jeweiligen Jahrgänge die aktuellen gesetzlichen Rahmendaten zugrunde. Die Ausgangsdaten sind:

  • Brutto-Rente 15.686 Euro
  • Werbungskostenpauschale 102 Euro
  • Sonderausgabenpauschale 36 Euro
  • Vorsorgeaufwendungen 1.286 Euro

Renten-
beginn

Steuer-
pflichtiger
Anteil

Zu
versteuern

Einkommens-
Steuer

Nettorente
pro Jahr

2005

50 %

7.792 €

0 €

14.400 €

2010

60 %

9.350 €

65 €

14.335 €

2015

70 %

10.908 €

334 €

14.066 €

2020

80 %

12.467 €

647 €

13.753 €

2025

85 %

13.246 €

819 €

13.581 €

2030

90 %

14.025 €

1.009 €

13.391 €

2040

100 %

15.584 €

1.461 €

12.939 €

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