Die Rente ist im Wandel: Die Rente mit 67 wurde aufgrund des steigenden Lebensalters der Versicherten eingeführt, die Rente mit 63 für langjährig Versicherte. Änderungen gibt es aber auch in den Grundlagen zur Besteuerung der Rente. Das neue Prinzip: Seit 2005 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuerpflicht befreit, dafür muss man die spätere Rente versteuern. Der Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Versteuerung der Rente. Produktdetails zur Flexiblen Vorsorge findest Du hier.
Nachgelagerte Besteuerung: Was bedeutet das?
Bis 2004 galt bei der Rente: Die Rentenzahlung setzte sich aus einem steuerpflichtigen und einem steuerfreien Teil zusammen. Der Grund: Jede Rente besteht zum Teil aus eigenem Kapital – durch die geleisteten Beiträge des Empfängers – und aus Zinsen. Dieser Anteil war grundsätzlich steuerpflichtig. Wie hoch der Ertragsanteil war, richtete sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn. Mit steigendem Alter fiel er entsprechend niedriger aus. Bei 57-Jährigen lag der Ertragsanteil bei 36 %, 65-Jährige mussten nur noch 27 % ihrer Rente versteuern.
Seit 2005 gilt: Der Staat fördert neben der finanziellen Basis-Versorgung fürs Alter auch privat finanzierte, kapitalgedeckte Renten. So können Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd (als Sonderausgabe) geltend gemacht werden. Dadurch ist die private Vorsorge fürs Alter mit geringeren finanziellen Belastungen während des Berufslebens verbunden. Gleichzeitig musst Du nun Deine zuvor steuerlich begünstigte Rente im Alter versteuern. Die Umstellung erfolgt schrittweise: sowohl bei der immer geringeren Besteuerung der Altersvorsorge, als auch bei der zunehmenden Besteuerung der Rente.
Entscheidend für die Berechnung ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 erstmalig Rente bezog, muss die Steuer auf einen Anteil von 50 % entrichten. Seitdem wächst pro Jahrgang der zu versteuernde Anteil, während der Rentenfreibetrag fällt. Erst die Jahrgänge, die 2040 oder später in den Ruhestand wechseln, müssen ihre gesamte Rente versteuern.
Steuersätze für Rentner nach dem Alterseinkünftegesetz
Jahr | Steuerpflichtiger Rentenanteil | Rentenfreibetrag |
---|---|---|
2024 | 84 % | 16 % |
2025 | 85 % | 15 % |
2030 | 90 % | 10 % |
2035 | 95 % | 5 % |
2040 | 100 % | 0 % |
Weitere Renten: Nicht nur die Altersrente, auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten musst Du versteuern. Bei der Erwerbsminderungsrente ist das Jahr Deines Rentenbeginns (wie bei der Altersrente) für die Höhe des Freibetrags entscheidend. Bei der Hinterbliebenenrente zählt der Zeitpunkt, an dem die Rente des verstorbenen Versicherten begann.
Tatsächliche Steuerlast: Viele Faktoren gehen in die Rechnung ein
Die tatsächliche Steuerlast von Rentnern hängt von vielen Faktoren ab: zum Beispiel Familienstand, Beiträge zur Krankenversicherung, weitere Einnahmen wie Betriebsrenten und Mieten oder auch außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel eine Schwerbehinderung. Der Steuersatz ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe des Jahreseinkommens. Für 2024 gelten die folgenden Werte:
Einkommen 2024 | Steuersatz 2024 |
---|---|
11.604 € | Keine Steuer |
bis 17.005 € | 14–24 % |
bis 66.760 € | 24–42 % |
bis 277.825 € | 42 % |
ab 277.826 Euro | 45 % |
Der Altersentlastungsbetrag sinkt
Neben der gesetzlichen Rente können Rentner weitere Einkünfte haben. Dazu kann eine Nebentätigkeit zählen, genauso wie Zinsen aus Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen. Wer seine Rente so aufstockt, kann mit Vollendung des 64. Lebensjahres vom Altersentlastungsbetrag profitieren und somit von einem weiteren Freibetrag bei der Steuer. Allerdings soll auch dieser bis 2040 abgeschafft werden. Bis dahin sinkt er jährlich Stück für Stück. Für alle ab 1975 Geborenen greift der Altersentlastungsbetrag nicht mehr.
Die Steuererklärung: Was muss ich beachten?
Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hat aber in der Vergangenheit viele Rentner von dieser Pflicht befreit, weil sie mit dem steuerpflichtigen Anteil unterhalb des Grundfreibetrags lagen. Aber das ändert sich durch die Anpassung der Besteuerung. Da ein immer größerer Teil der Rente steuerpflichtig wird, kann es sein, dass in Zukunft jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben muss.
Um Dich bei der Erstellung der Steuererklärung zu unterstützen, stellt Dir Dein Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über die gezahlte Rente, inklusive dem Anpassungsbetrag, aus. Mitunter musst Du diese Bescheinigung einmalig beantragen, um sie dann automatisch jährlich zu erhalten. Den Anpassungsbetrag nutzt das Finanzamt, um die Besteuerung Deiner Rente zu berechnen. Der Anpassungsbetrag, einzutragen in Anlage R der Steuererklärung, spiegelt die regelmäßigen Erhöhungen der Bruttorente wider.
Die Rentenanpassung
Ebenfalls steuerlich geltend machen kannst Du Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch weitere Aufwendungen wie zum Beispiel eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Das gleiche gilt für die Werbekosten- und die Sonderausgaben-Pauschale. Grundsätzlich können Rentner wie Arbeitnehmer durch entsprechende Angaben in der Steuererklärung ihre Steuerlast senken.
Jahr der Rentenanpassung | West | Ost |
---|---|---|
2020 | 3,45 % | 4,20 % |
2021 | 0,00 % | 0,72 % |
2022 | 5,35 % | 6,12 % |
2023 | 4,39 % | 5,86 % |
2024 | 4,57 % | 4,57 % |
Öffnungsklausel: Die Ausnahme von der Besteuerung
Wer während seines Berufslebens sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat, kann von der sogenannten Öffnungsklausel profitieren. Diese Übergangsregel gilt ebenfalls bis 2040. Dafür müssen Rentner in ihrer Einkommenssteuererklärung nachweisen, dass sie mindestens zehn Jahre lang mehr als den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 gezahlt haben. Eine Bescheinigung darüber kann beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung ausstellen. Auf diese Beiträge wendet das Finanzamt dann eine günstigere Besteuerung an.
Öffnungsklausel: Die Ausnahme von der Besteuerung
Die Deutsche Rentenversicherung schätzte vor einigen Jahren, dass „fast drei Viertel aller Rentnerhaushalte“ zurzeit keine Steuern auf ihre Renten zahlen. Grund: Sie haben keine weiteren Einnahmen (beispielsweise Miete) und das zu versteuernde Renteneinkommen liegt unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages. Aber in den nächsten Jahren wird sich dies aufgrund der nachgelagerten Besteuerung immer mehr ändern.
Auch ein Rentner, dessen Beiträge nur durchschnittlich hoch waren, muss seine Rente dann entsprechend versteuern. Wie wird sich die Besteuerung der Rente in den nächsten Jahren auswirken? Der Berechnung für die folgende Muster-Rente liegen für die jeweiligen Jahrgänge die aktuellen gesetzlichen Rahmendaten zugrunde. Die Ausgangsdaten sind:
- Brutto-Rente 15.686 Euro
- Werbungskostenpauschale 102 Euro
- Sonderausgabenpauschale 36 Euro
- Vorsorgeaufwendungen 1.286 Euro
Renten- | Steuer- | Zu | Einkommens- | Nettorente |
---|---|---|---|---|
2005 | 50 % | 7.792 € | 0 € | 14.400 € |
2010 | 60 % | 9.350 € | 65 € | 14.335 € |
2015 | 70 % | 10.908 € | 334 € | 14.066 € |
2020 | 80 % | 12.467 € | 647 € | 13.753 € |
2025 | 85 % | 13.246 € | 819 € | 13.581 € |
2030 | 90 % | 14.025 € | 1.009 € | 13.391 € |
2040 | 100 % | 15.584 € | 1.461 € | 12.939 € |