Das Bild zeigt ein gleichgeschlechtliches Ehepaar.

Ehe für alle

Gleiche Rechte & Pflichten für homose­xu­elle Paare

Seit dem 1. Oktober 2017 dürfen gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland standesamtlich heiraten. Schwule und Lesben erhalten bei der „Ehe für alle“ die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie auch in einer Ehe zwischen Mann und Frau bestehen. Was sich mit der Gleich­stellung homo- und hetero­sexueller Paare ändert, verrät der Ratgeber.

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Diese Begriffe solltest Du kennen

Ein Konto mit mehreren Inhabern, zum Beispiel Eheleuten und Lebenspartnern, aber auch Erbengemeinschaften oder Geschäftspartnern. Es gibt zwei Modelle mit unterschiedlicher Verfügungsbefugnis (Und-/Oder-Konto).

Eine Erklärung, mit der eine andere Person beauftragt wird, für den Auftraggeber stellvertretend zu handeln, Entscheidungen zu treffen oder Verträge abzuschließen. Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn man selbst nicht mehr zum Genannten in der Lage ist. Sie setzt ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen voraus.

Ein Verfahren zur Berechnung der Steuerlast von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Beim Splittingverfahren wird das individuelle Einkommen des Partners, der überdurchschnittlich verdient, mit dem (meist geringeren) Einkommen des anderen Partners verrechnet.

Für Schwule und Lesben in Deutschland war es ein historischer Tag: Am 30. Juni 2017 stimmte der Deutsche Bundestag dafür, dass auch gleichgeschlechtliche Paare standesamtlich heiraten dürfen – und dadurch die gleichen Rechte und Pflichten erhalten, die bislang nur heterosexuellen Ehepaaren zustanden. 623 Stimmen wurden abgegeben; die Mehrheit (393 Stimmen) befürwortete die vorgeschlagene Änderung von § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In Absatz 1 Satz 1 hieß es zuvor: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Die aktuelle Formulierung lautet: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterschrieb es am 20. Juli 2017. Eine Woche später wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die „Ehe für alle“ ist seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft.

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt die Ehe für alle. Das heißt aber auch, dass seit dem Tag die Eintragung von Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich ist. Bisherige Lebenspartnerschaften werden aber nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Die Umwandlung muss im Standesamt geschehen – ein neuer Termin ist also notwendig. Allerdings erfolgt die Gleichstellung von Rechten und Pflichten der (neuen) Eheleute rückwirkend bis zu dem Tag, an dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Eine Pflicht zur Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe besteht aber nicht.

Geset­zes­än­de­rung ist nach Exper­ten­mei­nung verfas­sungs­gemäß

Bereits in den Koalitionsgesprächen, die CDU, CSU und SPD nach den Bundestagswahlen 2013 führten, wurde vereinbart, dass die rechtlichen Benachteiligungen für Menschen in eingetragener Lebenspartnerschaft abgeschafft werden sollen. Die sogenannte „Homo-Ehe“ war in Deutschland seit 2001 möglich, der Umfang der damit verbundenen Rechte und Pflichten unterschied sich aber immer noch deutlich von denen bei der Ehe zwischen Mann und Frau. Das Thema wurde in mehrere Ausschüsse gegeben und hier weiterdiskutiert. Nach der überraschenden Öffnung der Zivilehe für gleichgeschlechtliche Partner im (immerhin katholischen) Irland im Jahr 2015 nahm die öffentliche Diskussion erneut an Fahrt auf. Auch verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hatten in der Zwischenzeit die Rechte von Schwulen und Lesben gestärkt.

Im Juni 2017 machten sowohl Bündnis 90/Die Grünen als auch die FDP und die SPD eine entsprechende Gesetzesänderung zur Bedingung für eine Koalition nach der Bundestagswahl 2017. Ende desselben Monats bekam der politische Entscheidungsprozess eine unerwartete Dynamik. Während einer Podiumsdiskussion sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass man das Thema ‚Ehe für alle‘ „in Richtung einer Gewissensentscheidung“ lösen sollte. Die mitregierende SPD erzwang mithilfe der Stimmen von Linkspartei und Bündnis 90/Die Grünen eine rasche Entscheidung über die notwendige Gesetzesänderung. Das sorgte für heftigen Streit in der Regierungskoalition. Entgegen dem Willen der Unionsparteien wurde die Abstimmung noch für die laufende Sitzungswoche des Bundestages angesetzt. Freitag, der 30. Juni, war nämlich der letzte Sitzungstag vor der Sommerpause – und der Bundestagswahl. Die Kanzlerin hob für die Abgeordneten von CDU und CSU zwar den Fraktionszwang auf. Sie selbst stimmte aber gegen die Gesetzesänderung.

Partei

Befürworter

Gegner

Enthaltungen

CDU / CSU752254
SPD19200
Die Linke6300
Grüne6300
Fraktionslos010
Gesamt3932264
63,1 %36,3 %0,6 %
Ergebnis der Bundestagsabstimmung am 30. Juni 2017

Nach dem Beschluss des Bundestags äußerten einige Politiker und Juristen Bedenken, die Neudefinition des Ehebegriffs sei womöglich nicht verfassungsgemäß. Auch Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht wurden erwogen. Unter anderem kündigte der Freistaat Bayern eine genaue Rechtsprüfung an. Gegenstand der Diskussion ist die Frage, ob das Grundgesetz nur die Ehe zwischen Mann und Frau unter den „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ stellt (Artikel 6, Absatz 1). Die große Mehrzahl der Verfassungsrechtler und juristischen Experten, die vom Bundestag in der Vorbereitung zur Abstimmung befragt wurden, ist aber der Auffassung, dass das Grundgesetz hier keine besondere Privilegierung vornehme. Deshalb sei auch die Änderung des BGB ausreichend.

Adop­ti­ons­rechte

Die größte Änderung der Ehe für alle betrifft das Adoptionsrecht. Bislang konnten die beiden Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur jeweils einzeln und zeitlich nacheinander ein Kind adoptieren. Die sogenannte Sukzessionsadoption legte fest, dass erst der eine Partner ein fremdes Kind als eigenes annehmen musste, bevor der andere das Kind ebenfalls adoptieren durfte. Beide hatten demnach jeweils für sich das aufwendige Adoptionsverfahren zu durchlaufen. Mit der Gesetzesänderung zur Ehe für alle ist es nun auch homosexuellen Paaren möglich, gemeinsam – also tatsächlich miteinander und gleichzeitig – ein Kind zu adoptieren.

Stief­kind-Adop­tion

Seit 2005 war für eingetragene Lebenspartnerschaften bereits die Stiefkind-Adoption zugelassen. Das bedeutet: Hat der eine Partner bereits ein leibliches Kind, darf der andere Partner es als Stiefkind adoptieren. Stiefmutter oder -vater erhalten dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie die leiblichen Eltern. Dazu zählen zum Beispiel das vollständige Sorgerecht, Unterhaltspflichten oder das gesetzliche Erbrecht. Zudem wird der Familienname nun als Geburtsname des Kindes eingetragen. Die Entscheidung für ein Stiefkind fällt auf Lebenszeit – sie kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden. Zugleich erlöschen mit der Adoption alle Rechtsbeziehungen zum anderen leiblichen Elternteil sowie zu dessen Verwandten.

Bevor eine Stiefkind-Adoption möglich ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel muss die Adoption dem Wohl des Kindes dienen. Dies wird sowohl vom zuständigen Jugendamt als auch vom betreuenden Familiengericht überwacht. So ist es etwa notwendig, dass der oder die Adoptionswillige eine gewisse Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat. Ein bestimmter Pflichtzeitraum für diese „Pflegezeit“ ist nicht vorgeschrieben, er sollte aber „angemessen“ sein, sodass ein Eltern-Kind-Verhältnis erwachsen kann.

Das Jugendamt macht im Vorfeld der Adoption Hausbesuche und führt intensive Gespräche mit Eltern und Kindern. Vorgeschrieben ist aber auch, dass beide leiblichen Elternteile der Adoption zustimmen müssen – auch dann, wenn das andere Elternteil kein Sorgerecht hat. Ab dem 14. Geburtstag muss auch das Kind der Adoption zustimmen. Zudem sollte es über die Veränderungen Bescheid wissen, nicht zuletzt auch, weil das Familiengericht das Kind während der Anhörung in Bezug auf die Stiefelternschaft befragen kann.

Erschwernis für homo­se­xu­elle Frauen

Für Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2015 die Stiefkind-Adoption allerdings in einem Punkt erschwert: Ist das Kind durch eine private Samenspende gezeugt worden, muss der leibliche Vater in jedem Fall seine Einwilligung zur Adoption geben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Erzeuger auch tatsächlich keinen Wert auf eine Vaterschaft legt. Bei anonymen Samenspenden ist dies demgegenüber nicht erforderlich, weil die Familiengerichte davon ausgehen, dass es keine persönliche Verbindung zwischen Mutter und Vater gibt und der Spender sich nicht für die Rolle als Vater interessiert.

Auch bei der neuen „Ehe für alle“ gilt die Partnerin nicht automatisch als „Mit-Mutter“, wenn das Kind in der Ehe geboren wird. Auch hier geht die gemeinsame Kindesannahme wie bislang nur über den Weg der Stiefkind-Adoption. Eine Regierungskommission – der „Arbeitskreis Abstammung“ – legte zwar bereits wenige Tage nach der Entscheidung im Bundestag eine Empfehlung zur Reform des Abstammungsrechts vor. Vorgeschlagen wurde, dass die zweite Elternstelle bei verheirateten lesbischen Frauen auch von der „Mit-Mutter“ besetzt werden kann, wenn das Kind in die Ehe hineingeboren wurde. Allerdings ist eine rechtliche Gleichstellung von homo- und heterosexuellen Ehepaaren in diesem Punkt erst in der Legislaturperiode 2017–2021 zu erwarten.

Steu­er­liche Behand­lung

In steuerlicher Hinsicht sind gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und die Ehe von Frau und Mann schon seit 2013 gleichgestellt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Ungleichbehandlung von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern in diesem Punkt nicht verfassungsgemäß war. Das bedeutete, dass nach dem Urteil der obersten Richter homosexuelle Paare die steuerlichen Vorteile, die bis dahin ausschließlich Eheleuten vorbehalten waren, nutzen durften. Die Verfassungsrichter wiesen den Gesetzgeber an, das Einkommenssteuergesetz rückwirkend zum 1. August 2001 (zu diesem Zeitpunkt war die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeführt worden) anzupassen.

Seit 2013 konnten eingetragene Lebenspartnerschaften also auch das Ehegatten-Splitting für sich nutzen. Bei diesem Verfahren wird ein verheiratetes Paar steuerlich anders behandelt als beispielsweise zwei Einzelpersonen, die zusammenleben. Der Ansatz des bereits 1958 eingeführten Splittings ist es, zwei Ehepartner als wirtschaftliche Einheit zu begreifen und zu besteuern, was dort sinnvoll ist, wo beide Eheleute in unterschiedlichem Maße zum Gesamteinkommen betragen. Das Ehegatten-Splitting funktioniert dabei folgendermaßen:

  1. Das zu versteuernde Einkommen beider Partner wird zusammengerechnet und halbiert.
  2. Auf der Grundlage des halbierten Betrages berechnet das Finanzamt die fällige Einkommenssteuer.
  3. Dieser Betrag wird verdoppelt.

Steuerliche Vorteile bringt der Splitting-Tarif vor allem solchen Paaren, bei denen die Partner unterschiedlich viel verdienen. Je größer die Differenz, desto stärker wirkt sich der Vorteil sogar aus. Der Partner mit dem höheren Einkommen würde normalerweise nämlich aufgrund der Einkommenssteuertabelle überproportional stark belastet. Beim Ehegatten-Splitting werden dagegen die Einkommen beider Partner nach dem gleichen Satz besteuert, wodurch die Steuerlast für den Besserverdienenden gegenüber einer Einzelveranlagung sinkt.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts konnten auch Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften rückwirkend vom Splitting-Tarif profitieren. Bislang einzeln veranlagt, konnten sie nun beim Finanzamt eine gemeinsame Veranlagung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragen. Dadurch ergaben sich Steuerrückzahlungen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen – wenn zum Beispiel die Abgabe der Steuererklärung noch nicht verjährt (Frist: vier Jahre) oder der Steuerbescheid eines Partners noch nicht rechtsgültig (im Fachjargon: „offen“) war. Andernfalls konnten keine Steuervorteile rückwirkend geltend gemacht werden.

Gemein­same Bank­konten

Homosexuelle Paare hatten auch schon vor der Gesetzesreform die Möglichkeit, ein gemeinsames Konto zu führen; ebenso unverheiratete heterosexuelle Paare. Doch mit der Eheschließung bekommt für Neuverheiratete das sogenannte Gemeinschaftskonto eine neue Bedeutung: Es signalisiert, dass beide Eheleute nun die gemeinsamen Ausgaben – etwa für Miete, Lebenshaltung oder Urlaub – auch zusammen schultern wollen.

Allerdings dürften die meisten Paare die bereits zuvor bestehenden Einzelkonten kaum aufgeben, sondern sie legen sich wahrscheinlich ein zusätzliches, gemeinsam geführtes „Haushaltskonto“ zu. Von diesem gehen dann die Mietzahlungen, Spritkosten, Lebensmittelkosten, Versicherungsprämien etc. ab. Wie sich das Guthaben zusammensetzt, entscheidet natürlich jedes Paar für sich. Bei manchen Paaren überweist jeder Partner denselben Betrag, bei anderen wird die Einzahlung anteilig nach Gehaltshöhe berechnet.

Bei Gemeinschaftskonten stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen:

  • Und-Konto: Bei dieser Form sind Transaktionen nur möglich, wenn beide Kontoinhaber zustimmen. Die Eheleute müssen sich zum Beispiel bei Überweisungen oder Auszahlungen abstimmen, einer allein kann nicht entscheiden. Ein Und-Konto lässt sich am besten als Mietkonto oder für andere feste Abbuchungen nutzen. Alltagstauglich ist es kaum: Laut Stiftung Warentest werden solche Konten deshalb auch nie mit EC- oder Kreditkarte ausgegeben.
  • Oder-Konto: Bei dieser Form darf jeder Inhaber allein über das Konto verfügen. Egal ob man Geld abheben, eine Rechnung per Überweisung begleichen oder einen neuen Dauerauftrag einrichten will – eine gegenseitige Abstimmung ist zuvor nicht erforderlich. Auch ob und in welcher Höhe man einen Dispositionskredit ausnutzt, obliegt der individuellen Verantwortung. Allerdings darf kein Ehepartner allein einen Kreditvertrag zulasten des Kontos abschließen oder eine Vollmacht über das Konto ausstellen – das geht nur nach vorheriger Zustimmung des anderen Partners.

Das Oder-Konto ist aufgrund der größeren Alltagstauglichkeit die gängigere Form. Nur wenige Banken haben das Und-Konto überhaupt noch im Angebot. Gelegentlich wird es von Vereinen genutzt, welche durch die Notwendigkeit doppelter Unterschriften Missbrauch besser vorbeugen wollen. Auch im Todesfall eines Ehepartners verbindet sich mit dem Und-Konto ein hoher Verwaltungsaufwand, denn der überlebende Ehepartner darf dann alle Transaktionen nur mit Genehmigung durch die Erben(-gemeinschaft) vollziehen.

Geteilte Verant­wor­tung und Mithaf­tung

Auch bei Oder-Konten gibt es einige Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Zwar ist es praktisch, wenn jeder Partner über das Konto verfügen kann, doch dieser Vorteil kann sich schnell zum Nachteil verkehren, wenn ein Partner zu „Alleingängen“ neigt. Große Abbuchungen oder gar das Abrutschen in den Dispo bekommt der andere Partner dann vielleicht einige Zeit später überhaupt erst mit. Noch problematischer ist die Situation, wenn einer der beiden Kontoinhaber einem Dritten Geld schuldet. Dieser kann dann nämlich auch das Gemeinschaftskonto pfänden lassen. Dann kommt keiner mehr ans gemeinsame Geld heran.

Zudem haftet der andere Partner bei Überziehungen immer mit – und zwar in voller Höhe. Wie Verbraucherschützer erklären, wenden sich Banken dann meist gar nicht unbedingt an den, der die Schulden verursacht hat, sondern an denjenigen, von dem das entsprechende Kreditinstitut ausgeht, dass er (oder sie) die Schulden am ehesten zurückzahlen kann. Auch beim Guthaben gibt es keine Regelung, ob beiden Partnern das Geld jeweils zur Hälfte gehört. Das muss das Ehepaar selbst klären.

Neben Girokonten lassen sich auch alle Geldanlagen wie Sparbücher oder Wertpapierdepots gemeinschaftlich führen. Hierbei gelten die entsprechenden Regelungen ebenfalls.

Pati­en­ten­ver­fü­gung

Die Ehe für alle steht zwar für Sicherheit und Geborgenheit, egal welchen Geschlechts die Ehepartner sind. Dennoch ergibt sich nach einer Heirat keine „gesetzliche Vertretungsvollmacht“, wie es im Juristen-Jargon heißt. Das bedeutet: In Notfallsituationen – beispielsweise nach einem schweren Unfall oder einem Schlaganfall – darf der Ehepartner nicht automatisch medizinisch relevante Entscheidungen für den anderen (mit-)treffen.

Für Volljährige gilt: Andere dürfen nur für (und über) sie bestimmen, wenn eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt oder ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt hat. Das gilt auch in Notfällen. Selbst hier besteht kein Notvertretungsrecht durch Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. In medizinischen Notsituationen kann es also passieren, dass der eine Ehepartner keine Entscheidung treffen kann (weil er zum Beispiel bewusstlos ist oder im Koma liegt) und der andere Ehepartner dies nicht darf. Schwere Entscheidungen – zum Beispiel darüber, welche Untersuchungen noch durchgeführt werden oder ob operiert werden soll – liegen dann allein in der Hand des behandelnden Arztes.

In einer Patientenverfügung regelt jeder Ehe- oder Lebenspartner bereits im Vorfeld, welche Behandlungsformen er wünscht und welche er ablehnt. Je konkreter die Patientenverfügung ausgestaltet ist, desto besser: So können Ärzte und Bevollmächtigte sich in der konkreten Situation am Willen des Patienten orientieren. Der Patientenwille ist dabei bindend für den Arzt; auch wenn er möglicherweise eine bestimmte lebensrettende Maßnahme für angebracht hält, darf er sie nicht anwenden, sollte sie dem Wunsch des Patienten widersprechen.

Ärzte haben grundsätzlich eine Schweigepflicht gegenüber Dritten. Das gilt auch für Ehe- und Lebenspartner sowie andere nahe Angehörige. Nur in Ausnahmefällen darf der behandelnde Arzt die Angehörigen umfassend informieren – es sei denn, er wurde zuvor im Rahmen der Patientenverfügung von der Schweigepflicht entsprechend entbunden.

Wie sieht eine Pati­en­ten­ver­fü­gung aus?

Die Patientenverfügung hat bestimmten formalen Anforderungen zu genügen, damit sie wirksam wird. Gemäß der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof müssen Behandlungssituationen möglichst konkret beschrieben werden, auch bei den ärztlichen Maßnahmen muss festgelegt sein, welche erwünscht sind und welche nicht. Da Krankheiten durchaus unterschiedlich verlaufen können und nicht alles vorhersehbar ist, kann und muss die Patientenverfügung natürlich nicht alles bis ins letzte Detail regeln. Dennoch gibt es laut Empfehlung des Bundes­ministeriums der Justiz und für Verbraucher­schutz eine Reihe von Punkten, die unbedingt in der Patienten­verfügung zu berücksichtigen sind:

1. Eingangsformel

2. Situationen, in welchen die Patientenverfügung gelten soll

3. Festlegung zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen, insbesondere zu:

  • lebenserhaltenden Maßnahmen
  • Schmerz- und Symptombehandlung
  • künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Wiederbelebung
  • künstlicher Beatmung
  • Dialyse
  • Antibiotika-Einsatz
  • Transfusion von Blut/Blutbestandteilen

4. Wünsche zu Ort und Begleitung

5. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen

6. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung

7. Erklärung über Organspende

8. Schlussformel

9. Schlussbemerkungen

10. Datum, Unterschrift

11. Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift

12. Anhang: Wertvorstellungen

Eine Patientenverfügung sollte man nicht selbst erstellen, sondern sich von einem fachkundigen Dienstleister oder Rechtsanwalt beraten lassen. Informationsmaterial stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung. Die Broschüre kannst Du hier herunterladen. Sie enthält auch eine Reihe von Textbausteinen, die jenen als Formulierungshilfen dienen können, welche ihre Patientenverfügung selbst aufsetzen möchten.

Ehe für alle inter­na­tional

Weltweit können gleichgeschlechtliche Paare in 28 Ländern eine voll rechtsgültige Zivilehe schließen. Vorreiter waren die Niederlande, die als erster Staat bereits 2001 mit dem „wet openstelling huwelijk“ homosexuellen Paaren das Recht auf Eheschließung einräumten. In anderen Ländern wurde zwar auch die Ehe für alle eingeführt, sie gilt aber nicht immer in allen Landesteilen. Zum Beispiel können Schwule und Lesben in Großbritannien nur in England, Schottland und Wales heiraten, aber nicht in Nordirland. Einige osteuropäische Länder wie Polen, Ungarn oder Bulgarien haben die gleichgeschlechtliche Ehe dagegen in ihren Verfassungen verboten. Viele asiatische und afrikanische Staaten haben Homosexualität als solche sogar unter Strafe gestellt, in Ländern wie Iran, Sudan und Saudi-Arabien droht offen Homosexuellen etwa die Todesstrafe.

In folgenden Ländern sind hetero- und homo­se­xu­elle Paare landes­weit recht­lich gleich­ge­stellt:

Land

Seit

Land

Seit

Argentinien2010Luxemburg2014
Australien2018Malta2017
Belgien2003Niederlande2001
Brasilien2013Neuseeland2013
Costa Rica2020Norwegen2009
Dänemark2012Österreich2019
Deutschland2017Portugal2010
Ecuador2019Schweden2009
Finnland2017Spanien2005
Frankreich2013Südafrika2006
Irland2015Taiwan2019
Island2010Uruguay2013
Kanada2005USA2015
Kolumbien2016Vereiniges Königreich2020
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichgeschlechtliche_Ehe

Fazit: Die wichtigsten Änderungen

Mit dem Beschluss des Bundestags und der Zustimmung des Bundesrats trat zum 1. Oktober 2017 die gleichgeschlechtliche Ehe in Kraft. Schwule und Lesben dürfen nun heiraten, die eingetragene Lebenspartnerschaft läuft aus. Die wichtigste Neuerung ist, dass homosexuelle Ehepartner gemeinsam Kinder adoptieren können. In vielen anderen Bereichen – wie bei der steuerlichen Behandlung, bei gemeinsamen Konten oder medizinischen Verfügungen – waren Ehe und Lebenspartnerschaft schon zuvor gleichgestellt. Dennoch ist die Einführung der „Ehe für alle“ mehr als nur ein symbolischer Akt. Sie ist ein Schritt zu weniger Diskriminierung homosexueller Paare – und bedeutet die Anerkennung einer längst bunter gewordenen Welt.

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